AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit der SC-Sportmarketing GmbH und Kunden.

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der SC-Sportmarketing GmbH (nachstehend „SC GmbH“) und ihren Auftraggebern (nachstehend "Kunde") zu verstehen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen der SC-Sportmarketing GmbH und den Kunden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§1 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Die SC GmbH verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus.

§2 Erfüllung des Auftrages
Die SC GmbH arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten und ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Kunden insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter in jeder möglichen Form zu vertreten.

§3 Konkurrenzausschluß
Die SC GmbH verpflichtet sich, die Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren, und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluß für im Einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die SC GmbH korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

§4 Durchführung des Auftrages
Bei Auftragsdurchführung ist die SC GmbH verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Kunden abzustimmen und ihm die vorgeschlagenen Werbemittel und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die SC GmbH überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der SC GmbH, für die Ausführung seiner Grundleistungen ihm geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Bei längerfristigen Projekten behält sich die SC GmbH das Recht zur Zwischenabrechnung erbrachter Leistungen vor. Werden von der SC GmbH im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die SC GmbH für die Angebotseinholung aufgewendete Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand ab.
Wird ein Fremdauftag über die SC GmbH abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale zzgl. Zeitaufwand. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt werden, übernimmt die SC GmbH gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die SC GmbH tritt lediglich als Mittler auf.

§5 Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die SC GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftrag dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der SC GmbH im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der SC GmbH. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 9 auf den Auftraggeber über.

§6 Honorar
Wird das Honorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der SC GmbH erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die SC GmbH ihren Aufwand entsprechend der in der Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

§7 Informationen und Unterlagen
Der Kunde verpflichtet sich, der SC GmbH rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, der SC GmbH nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§8 Honorierung
Sofern die Honorierung der SC GmbH nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der SC GmbH. Im Honorar sind die Leistungen für die Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung enthalten. Das Honorar für Werbetext kann gesondert berechnet werden. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten, Kuriere und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (Marktforschung etc.) je nach entsprechendem Aufwand. Die SC GmbH ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der SC GmbH ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der SC GmbH davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der SC GmbH wird bei Berechnung durch die SC GmbH von den Kunden abzüglich sämtlicher Rabatte zuzüglich der Bearbeitungspauschale (wie § 4) getragen.

§9 Nutzungs- und sonstige Rechte
Alle mit den gelieferten Arbeiten der SC GmbH zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die SC GmbH im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der SC GmbH.

§10 Eintragungs- und Schutzfähigkeit
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der SC GmbH nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§11 Verwendung von Vorschlägen
Der Kunde ist nicht berechtigt, die von der SC GmbH im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§12 Haftung
Die SC GmbH haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die SC GmbH ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Die SC GmbH selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der SC GmbH mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Andernfalls ist die SC GmbH lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen. Nach Druckreiferklärung durch den Kunden ist die SC GmbH von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Kunde von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung durch die SC GmbH. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die SC GmbH nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§13 Zahlung des Honorars
Mit der Zahlung des Honorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Kunde nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung hierüber hinaus auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten als mitübertragen, sofern nicht besonderer Abschluss erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der SC GmbH und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Kunde. Die SC GmbH ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in seiner Eigenwerbung auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen. Jeweils drei Belegexemplare sind der SC GmbH nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§14 Zahlungsbedingungen
Das Honorar inkl. evtl. verauslagter Kosten sowie Werbemittelrechnungen zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sind sofort nach Rechnungslegung rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§15 Wirksamkeit
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Drackenstein.

§17 Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.